Version 01, gültig ab 10.3.2006
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Geschäftsbedingungen gelten, wenn ihre Anwendung vereinbart wurde.
(2) Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Alle Beratungsaufträge und sonstigen Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich bestätigt und firmenmässig gezeichnet werden. Gleiches gilt für nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Auftrags.
§ 2 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei der Erfüllung des Beratungsauftrags förderlich sind.
(2) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrags notwendigen Unterlagen und Informationen zeitgerecht vorgelegt werden.
(3) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter bereits vor Beginn der Beratungstätigkeit von dieser informiert werden.
(4) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die im Zuge des Beratungsauftrags erstellten Unterlagen nur für den Auftragszweck Verwendung finden. Die Beratungsleistungen sind geistiges Eigentum des Auftragnehmers, ihm verbleibt auch nach Bezahlung des Honorars ein Urheberrecht an seinen Leistungen.
§ 3 Leistungserbringung
(1) Der Umfang des Beratungsauftrags wird vertraglich vereinbart.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Beratungsauftrag durch sachverständige unselbständig beschäftigte Mitarbeiter oder durch Kooperationspartner ganz oder teilweise durchführen zu lassen.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenefalls auch die seiner Kooperationspartner schriftlich Bericht zu erstatten.
§ 4 Leistungsverzug
(1) Der Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen des Auftragnehmers vereinbart und versteht sich vorbehaltlich unvorhergesehener Umstände und Hindernisse. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzugs auftreten. Verlängert wird in diesem Fall auch eine eventuell vom Auftraggeber gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses.
(2) Sollte der Auftragnehmer mit einer Leistung mehr als 6 Wochen in Verzug geraten, kann der Auftraggeber nach einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist unter Ausschluss weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten.
(3) Ein Anspruch des Auftraggebers auf Schadenersatz wegen Leistungsverzug ist ausgeschlossen.
§ 5 Mängelbeseitigung und Gewährleistung
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel seiner Beratungsleistung zu beseitigen. Die Gewährleistungspflicht beträgt 3 Monate.
(2) Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese vom Auftragnehmer zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt 6 Monate nach Erbringung der Leistung.
(3) Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung. Im Falle der Gewährleistung hat Nachbesserung jedenfalls Vorrang vor Minderung.
§ 6 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet für Schäden nur im Falle, dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Dies gilt auch für Verletzungen von Verpflichtungen durch beigezogene Kollegen. Der Schadenersatzanspruch ist auf maximal 5{13d4b1c56f96bfd5f5f7786323b646022a5f7caad4e47941cd7726aabe1f7921} des Auftragswertes begrenzt.
(2) Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von 6 Monaten, nachdem der Anspruchsberechtigte vom Schaden Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch 3 Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis, gerichtlich geltend gemacht werden.
§ 7 Verschwiegenheit
(1) Der Auftragnehmer, seine Mitarbeiter und die beigezogenen Kollegen verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der vereinbarten Beratungstätigkeit bekannt werdenden Informationen über den Auftraggeber und seine Geschäftsverbindungen nur zum Zweck der Beratungstätigkeit zu nutzen und Dritten gegenüber geheim zu halten.
(2) Diese Verpflichtung gilt auch über den Abschluss der Beratungstätigkeit hinaus. Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind oder vom Auftraggeber als unbedenklich klassifiziert werden, sowie Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunfterteilung besteht.
§ 8 Honoraranspruch
(1) Der Auftragnehmer hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner Beratungsleistungen Anspruch auf die Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den Auftraggeber.
(2) Die Beanstandung der Arbeiten des Auftragnehmers berechtigt, ausser bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihm zustehenden Vergütungen.
(3) Wird die Ausführung des Auftrags nach Vertragsunterzeichnung durch den Auftraggeber verhindert, so gehört dem Auftragnehmer gleichwohl das vereinbarte Honorar.
(4) Unterbleibt die Ausführung des Auftrags durch für den Auftragnehmer wichtige Gründe, so hat er nur Anspruch auf den seiner bisherigen Leistung entsprechenden Teil des Honorars.
§ 9 Honorarhöhe
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, richtet sich die Höhe des Honorars nach den zur Zeit der Erstellung der Honorarnote geltenden, vom Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie herausgegebenen „Kalkulationsrichtlinien für Unternehmensberater“.
§ 10 Zahlungsbedingungen
(1) Zahlungen sind, sofern nicht anders vereinbart, prompt nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug fällig. Rechnungserstellung erfolgt nach Leistungserbringung. Bei Verträgen, deren Dauer länger als ein Monat ist, erfolgen monatliche Teilrechnungen.
(2) Bei verzögerter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe von 10{13d4b1c56f96bfd5f5f7786323b646022a5f7caad4e47941cd7726aabe1f7921} verrechnet. Die Zinsenforderung setzt 10 Werktage nach Rechnungsversand ein. Als Mahnspesen gelten vereinbart: 1. Mahnung 25 €, 2.Mahnung 50 €, 3.Mahnung 75 € zuzüglich der Umsatzsteuer.
§ 11 Allgemeine Bestimmungen
(1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Gänserndorf.
(3) Es gilt österreichisches Recht.
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